Die Ankündigung der Geburt eines Kindes ist sehr erfreulich, führt jedoch auch häufig zu Fragen.
Ich bin schwanger. Wie und wo melde ich meine Schwangerschaft?
Bitte sprechen Sie zunächst mit Ihrer Führungskraft. Im nächsten Schritt füllen Sie gemeinsam die Anzeige Schwangerschaft aus. Dieses Dokument muss dann im Dezernat Personal eingereicht werden.
Informationen für Vorgesetzte:
Welche Rechte und Pflichten habe ich gegenüber meinem Arbeitgeber?
Im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) finden Sie Informationen zum Mutterschutz allgemein, Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes, Leistungen vor und nach der Geburt sowie Gesetzestexte.
Weitere Informationen, auch über das Thema Mutterschutz hinaus, finden Sie auf www.familienportal.de oder im Film: Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist.
Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt
Eindeutige „Mutterschutzfristen“ setzt das Mutterschutzgesetz in den §§ 3 und 6: Danach darf eine werdende Mutter ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin nur noch dann weiterarbeiten, wenn sie dies selbst wünscht. Nach der Geburt des Kindes besteht dagegen ein striktes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt); bei Frühgeburten verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um die verkürzte vorgeburtliche Schutzfrist.
Speziell für schwangere Auszubildende ist wichtig, dass zwar während des Beschäftigungsverbots nicht gearbeitet werden darf, aber die Teilnahme an einer Ausbildungsprüfung durchaus gestattet ist.
Zum 1. Juni 2025 wurde der Mutterschutz um wichtige Regelungen für Frauen erweitert, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleben.
Künftig gelten gestaffelte Schutzfristen, um den Betroffenen ausreichend Zeit zur körperlichen und seelischen Erholung zu ermöglichen.
Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen.
Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen.
Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.
Schwanger in der Chirurgie
Spezielle Informationen für Chirurginnen in Form eines Leitfadens finden Sie unter FamSurg – Ärztinnen in der Chirurgie.
Hier bekommen Sie Hilfe und Unterstützung
Ob unerwartet schwanger oder mit einem schmerzlichen Verlust konfrontiert – es gibt Situationen, in denen Unterstützung besonders wichtig ist.
Vertrauliche Hilfe für Schwangere in Not
Das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ bietet rund um die Uhr anonyme und kostenfreie Beratung – auch für Angehörige und Fachkräfte.
Die Beratung ist barrierefrei und in 17 Sprachen verfügbar. Vertrauliche Gespräche sind per Chat oder E-Mail möglich:
Telefon: 0800 40 40 020 (anonym und kostenfrei, 24/7)
Webseite: onlineberatung.hilfetelefon-schwangere.de/
Begleitung nach einer Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt ist ein tiefer Einschnitt – Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen.
Telefon: 116 123 (anonym und kostenfrei, 24/7)
Auch Pro Familia unterstützt Sie mit sensibler und individueller Beratung:
Webseite: www.profamilia.de/themen/schwangerschaft/fehlgeburt