Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit eine bis zu zehntägige Auszeit in einer akut aufgetretenen Pflegesituation ohne Anmeldefrist zu nehmen. Ein Fernbleiben von der Arbeit setzt voraus, dass in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert wird bzw. eine pflegerische Versorgung sicherzustellen ist.
Darf ich von meinem Arbeitgeber freigestellt werden?
Ja. Sie haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Wann gilt der Angehörige als pflegebedürftig?
Personen sind pflegebedürftig:
die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen werden nicht selbständig kompensiert oder bewältigt.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, für mindestens sechs Monate, in erhöhtem Maße bestehen.
Was begründet keine Pflegebedürftigkeit?
Patienten, die nach einer Krankenhausentlassung oder einer ambulanten OP nur einige Wochen häuslicher oder stationärer Pflege bedürfen und danach wieder ohne Hilfe auskommen, erhalten keine Leistungen der Pflegeversicherung, aber evtl. Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung (§37 Abs. 1a oder §39c SGB V) Hierzu berät der Sozialdienst im Krankenhaus.
Bin ich ein pflegender Angehöriger?
Pflegende Angehörige sind:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Für die Zeit der akuten Pflegesituation ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen.
Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres/Ihrer Angehörigen beantragen. Ein ärztliches Attest ist dem Arbeitgeber und der Pflegeversicherung vorzulegen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des/der pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Welcher Antrag ist nötig?
Senden Sie bitte das Formular Anzeige kurzfristige Arbeitsverhinderung (roXtra Link)ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit dem ärztlichen Attest an Ihre Personalbetreuung.